RUD Schneeketten GmbH ist ein Unternehmen der RUD Gruppe, weltweit führender Hersteller in der Kettenproduktion.
RUD Schneeketten GmbH kümmert sich um den Schneeketten und Traktionsketten Vertrieb in Österreich, Italien, Slowenien und Kroatien. Der Sitz in Villach (Kärnten) in der Nähe der Italienischen und slowenischen Grenze ist genau aus diesem Grund eine besonders vorteilhafte Position.
Die Mission von RUD Schneeketten GmbH ist es, seinen Kunden einen professionellen Service zu bieten, von Pre-Sales-Beratung bis zur Montage der Schneeketten, wenn dies erforderlich ist.
Unsere Organisation und Logistik, die wir verwenden, erlaubt es uns in Österreich innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Bestellung zu liefern.
Unser Kundenbeziehungsmanagement ist eine ganz wesentliche, aktiv gelebte, bereichsübergreifende Geschäftsstrategie, die auf dem systematischen Aufbau und die Pflege unserer dauerhaften und profitablen Kundenbeziehungen zielt.
Alle unsere Prozesse sind auf Differenzierung vom Wettbewerb, die Erfüllung der Bedürfnisse unserer Kunden und die Schaffung entscheidender Kunden-Mehrwerte ausgerichtet. Diese kundenorientierte Strategie ist einer unserer großen Erfolgsfaktoren.
Die kompetente Beratung und zuvorkommende Hilfe gegenüber unseren Kunden ist berühmt und Benchmark in der Branche. Darauf sind wir stolz und bauen unseren Erfolg stetig aus.
1. Geltungsbereich |
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. |
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. |
1.2 Wir liefern ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder weitergehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass bei Erklärungen in anderer Form hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass sie unabhängig vom Schrifterfordernis gelten soll. |
1.3 Unsere Bedingungen gelten, sofern wir auf sie hingewiesen haben, spätestens mit Annahme der Lieferung als anerkannt, auch wenn dies vom Besteller nicht bestätigt ist. |
2. Angebote, Vertragsabschluss |
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf, technische Änderungen und Preisänderungen behalten wir uns vor, solange nicht der Liefervertrag wirksam zustande gekommen ist. |
2.2 Für den Vertragsinhalt und für den Lieferumfang sind unser Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. |
2.3 Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist. |
3. Gefahrübergang, Versand und Verpackung, Verzug |
3.1 Mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile durch uns bzw. mit Übergabe an den Frachtführer geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn frachtfrei geliefert wird. |
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so tritt die Gefahrtragung mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaftsmeldung ein. |
3.2 Versand und Verpackung erfolgen nach unserer Wahl in zweckmäßiger Art und Weise. |
3.3 Von uns angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Geben wir ausnahmsweise eine verbindliche Lieferzeit an, setzt deren Beginn die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die die Lieferung der Ware unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, wie z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, allgemeiner Rohstoffmangel, verlängern unsere Lieferfrist in angemessenem Umfang. |
3.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung haften wir nicht. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss auf Schadenersatz wegen Verzögerung gilt auch nicht, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Dann ist der Anspruch auf Schadenersatz jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
4. Preise, Zahlungsbedingungen |
4.1 Die Preise verstehen sich ab Werk in Euro ausschließlich Verpackung; der Besteller hat die Kosten des Transports wie Fracht, Verladung, Transportversicherung sowie Zölle etc. zu tragen. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, gehen etwaige Mehrkosten für Versandwünsche des Bestellers, die von unserem Preisangebot abweichen, zu Lasten des Bestellers. |
4.2 Die Berechnung erfolgt auf Euro-Basis zu den am Tage der Lieferung allgemein geltenden Preisen, sofern keine bestimmten Preise vereinbart sind. Erfolgt vertragsgemäß oder aus vom Besteller zu vertretenden Gründen die Lieferung mehr als drei Monate nach Zustandekommen des Vertrags, sind wir zur Anpassung der vereinbarten Preise entsprechend der Änderungen unserer allgemeinen Lieferpreise im Rahmen einer marktgerechten Preisentwicklung berechtigt. |
4.3 Die Zahlungen sind spesenfrei in der vereinbarten Währung an unserem Sitz zu leisten. |
4.4 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Versand oder Versandbereitschaft ohne Abzug zu leisten. Bei Zielüberschreitungen werden die gesetzlichen Zinsen berechnet. Überweisungen gelten als Zahlung zum Zeitpunkt der Gutschrift und Schecks mit Eingang bei uns unter Vorbehalt der Einlösung. |
4.5 Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und ebenso wie Schecks nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Weitergabe und Prolongation gilt nicht als Erfüllung. |
4.6 Nachlässe wie Skonti oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gewährt. Ein vereinbartes Skonto kann der Besteller nur abziehen, wenn er nicht mit anderen Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug ist. |
4.7 Der Besteller kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche gegen unsere Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. |
4.8 Zahlungsverzögerungen oder Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns als Lieferer, sofortige volle Bezahlung oder hinreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen, ohne dass unser Recht zum Rücktritt für diesen Fall eingeschränkt wird. |
4.9 Eine Abtretung der Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen. |
5. Abrufaufträge |
5.1 Abrufaufträge sind vom Kunden im Zweifel spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Auftragserteilung abzunehmen und im vollen Umfang zu bezahlen. |
5.2 Ist aufgrund der gesamten Abrufmenge ein günstigerer Staffelpreis vereinbart, sind wir zu einer Anpassung des Preises entsprechend der Mengenstaffel berechtigt, wenn der Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht die Gesamtmenge rechtzeitig abnimmt. |
5.3 Nach Ablauf der Frist für einen Abrufauftrag sind wir berechtigt, nach schriftlicher Nachfristsetzung an den Besteller wegen der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Lieferung zu verlangen. |
6. Eigentumsvorbehalt |
6.1Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller unserer aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor. |
6.2 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorbehaltsware herauszuverlangen. |
6.3 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im üblichen Umfang zu versichern. |
Kann der Besteller keine Versicherung der Ware nachweisen, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers entsprechend zu versichern. |
Der Besteller tritt uns schon jetzt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Rechnungsbetrags der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung an. |
6.4 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen unserer Rechte beeinträchtigenden Maßnahmen Dritter oder bei seiner Zahlungseinstellung, Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren und alle Auskünfte zu geben, die zur Wahrnehmung unserer Rechte erforderlich sind. |
Der Besteller gestattet uns schon hiermit unwiderruflich zu diesem Zweck das Betreten seiner Räume oder Grundstücke sowie gegebenenfalls die Demontage und Abholung der Vorbehaltsware. Der Besteller ist außerdem verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen unserer Rechte beeinträchtigenden Maßnahmen Dritter, diese ausdrücklich auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. |
6.5 Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. |
Wir nehmen die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. |
6.6 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nichtgehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Das selbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. |
6.7 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe unserer Sicherungen verpflichtet. |
6.8 Soweit auf Grund des Eigentumsvorbehalts Ware zurückgenommen wird, erfolgt deren Verwertung auf Rechnung des Bestellers. Vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens sind wir berechtigt, 15% des Verwertungsverlustes als Kostenpauschale zu berechnen. |
7. Gewährleistung und Schadenersatzhaftung |
7.1 Die gelieferte Ware ist vom Besteller sofort auf Mängel zu überprüfen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware (Ausschlussfrist). |
7.2 Unsere Angaben über die Eigenschaften unserer Erzeugnisse entsprechen den Ergebnissen unserer Berechnungen, Versuchen bzw. Erprobungen. Garantien im Rechtssinne werden von uns dadurch nicht abgegeben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder unsere Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Mängel sind auch nicht solche Fehler, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung unserer Ware, unzulässige Änderungen, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind. Mängel sind auch nicht solche Fehler, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat, oder die an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller geliefert hat. |
7.3 Für Mängel leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, die nach unserer Wahl aus Nachbesserung oder Ersatzlieferung besteht. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. |
7.4 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. |
7.5 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir nur zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. |
7.6 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Sach- und Rechtsmängeln sind bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unserer Pflicht zur mängelfreien Lieferung ausgeschlossen. Das gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
7.7 Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. |
8. Haftung |
8.1 Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. |
8.2 Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. |
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
9. Steuer- und Zollvorschriften |
Der Besteller haftet für den Schaden, der uns dadurch entsteht, dass der Besteller für die steuer- oder zollrechtliche Behandlung, insbesondere bezüglich Umsatzsteuer, unrichtige oder verspätete Angaben macht. Wir sind zu einer eigenen Überprüfung dieser Angaben nicht verpflichtet. |
10. Exportkontrolle |
Europäische Rechtsvorschriften sind in der Umsetzung der Außenwirtschaftskontrolle und Sicherstellung einer zuverlässigen Lieferkette eigenverantwortlich zu beachten. |
Insbesondere ist über Verhandlungen, Verhandlungsergebnisse, vertraulichen Unterlagen und Versanddaten Stillschweigen zu bewahren. |
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht |
11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aalen/Württ. |
11.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Differenzen ist Klagenfurt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, die zur Erfüllung von Vertragspflichten gegeben wurden. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. |
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung. |
Salvatorische Klausel |
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. |
Wir sind berechtigt, die Daten über den Besteller, die wir im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Besteller selbst oder von Dritten erhalten, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. |